Am Donnerstag, den 08.02.2018 hat der Stadtrat Herzogenaurach
unter den Protest von Bürgern das Planfeststellungverfahren
für die Südumgehung auf den Weg gebracht.
Ab Montag, den 08.03.2021 beginnt die Auslegung der Pläne des Planfeststellungsverfahren
Die Bekanntmachung der Stadt Herzogenaurach finden Sie hier:
Einwendungen koünnen bis zum 21.04.2021 abgegeben werden,
Vorlagen finden Sie unter Einwendungen.
Hier der Link zu den Unterlagen und Plänen
(Quelle: Regierung von Mittelfranken)
- Antrag:
Das Planfeststellungsverfahren beginnt mit dem Antrag des jeweiligen Baulastträgers (Stadt Herzogenaurach) bei der Planfeststellungsbehörde
(Regierung von Mittelfranken). Baulastträger (Stadt Herzogenaurach) ist diejenige Behörde, die für den Bau neuer Straßen oder Bahnanlagen
bzw. die Änderung bestehender Straßen und Bahnanlagen zuständig ist.
Der Baulastträger (Stadt Herzogenaurach) erstellt die Planunterlagen und reicht sie bei der Planfeststellungsbehörde (Regierung von Mittelfranken) ein.
- Beteiligung der Träger öffentlicher Belange:
Die Regierung holt als Anhörungsbehörde die Stellungnahmen der Fachbehörden ein und beteiligt die betroffenen Gemeinden.
- Öffentlichkeitsbeteiligung:
- Öffentliche Bekanntmachung:
Das Bauvorhaben wird in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht (z.B. an gemeindlichen Anschlagtafeln). Zusätzlich wird der Inhalt
der Bekanntmachung in der Regel auf der Internetseite der Regierung von Mittelfranken zugänglich gemacht.
- Öffentliche Auslegung:
Die Planunterlagen (Vorhabensbeschreibung, Grunderwerbsplan, Grunderwerbsverzeichnis, Lagepläne, technischen Untersuchungen) werden in den betroffenen
Gemeinden 1 Monat lang zur Einsicht ausgelegt. Zusätzlich werden die Planunterlagen in der Regel auf der Internetseite der Regierung von Mittelfranken
zugänglich gemacht.
- Einwendungsfrist:
Bis zu 2 Wochen nach Ablauf der einmonatigen Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben bei der Gemeinde bzw. bei der Regierung schriftlich
oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Einwendungsbefugt ist jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden.
Wichtig ist die Einhaltung dieser Frist! Wird diese versäumt, können die Einwände unberücksichtigt bleiben und Rechtsmittel gegen den
Planfeststellungsbeschluss sind ausgeschlossen.
- Erörterungstermin:
Die im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und die rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen Dritter werden in der Regel in einem gesonderten
ermin (Erörterungstermin) mit den Behördenvertretern und Einwendungsführern behandelt. Dieser Termin wird ebenfalls frühzeitig öffentlich
bekannt gemacht. Zusätzlich wird der Inhalt der Bekanntmachung in der Regel auf der Internetseite der Regierung von Mittelfranken zugänglich gemacht.
Der Erörterungstermin hat u.a. zum Ziel, Lösungen für mit dem Vorhaben verbundene Konflikte zu finden.
- Planfeststellungsbeschluss:
Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erlässt die Planfeststellungsbehörde (Regierung von Mittelfranken) den Planfeststellungsbeschluss.
Dieser wird dem Antragsteller und u.a. denjenigen Einwendungsführern zugestellt, über deren Einwendungen entschieden worden ist. Sind mehr als 50
Zustellungen vorzunehmen, können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Eine Ausfertigung des Beschlusses wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in den betroffenen Gemeinden
zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Ort und die Zeit der Auslegung werden ortsüblich bekannt gemacht. Zusätzlich werden der Inhalt der Bekanntmachung,
der Planfeststellungsbeschluss und die festgestellten Planunterlagen in der Regel auf der Internetseite der Regierung von Mittelfranken zugänglich gemacht.
- Klageverfahren:
Gegen einen Planfeststellungsbeschluss kann unmittelbar Klage erhoben werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden.
Die Voraussetzungen ergeben sich im Einzelnen aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses.
- Bauausführung:
Zuständig für die Bauausführung ist der jeweilige Baulastträger (Stadt Herzogenaurach). Dieser führt auch den Grunderwerb durch.
- Kosten:
Verwaltungskosten fallen für Einwendungsführer i.d.R. nicht an. Ausnahmen bilden Auslagen für angeforderte Kopien, Niederschriften u.ä.
Eigene Aufwendungen des Einwendungsführers (z.B. Rechtsanwaltskosten) sind von diesem selbst zu tragen.
- Rechtsgrundlagen:
Bundesfernstraßengesetz (FStrG), Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), Bayerisches Straßen- u
nd Wegegesetz (BayStrWG), Energiewirtschaftsgesetz (EnWG),
Bayerisches Verwaltungs- und Verfahrensgesetz (BayVwVfG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
und zahlreiche Fachgesetze.